Abmahnung bei illegalen Downloads? So ist die Rechtslage

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Rund um das Thema illegale Downloads gibt es viele Unsicherheiten. Mehrmals wurde in den Medien von regelrechten Abmahnwellen berichtet, bei denen Nutzer selbst für den Download einer einzelnen Datei Strafgebühren zahlen mussten. Dennoch können viele User die rechtlichen Risiken von illegalen Downloads nicht gut einschätzen.

Grundsätzlich ist es verboten, urheberrechtlich geschütztes Material im Internet zu verbreiten oder herunterzuladen. Wird eine Verletzung des Urgeberrechts festgestellt, dann hat der Rechteinhaber einen Schadensersatzanspruch. Da solche Urheberrechtsverletzungen im Internet tagtäglich in großem Ausmaß stattfinden, geschieht eine Strafverfolgung nur bei einem kleinen Prozentsatz der Fälle.

Verstecktes Risiko von Torrentwebseiten

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Ein besonders großes Risiko stellt das Downloaden von urheberrechtlich geschütztem Material mit Torrentprogrammen wie BitComet oder Vuze dar, welche auf dem BitTorrent-Prinzip basieren. Diese stellen bei jedem Download Fragmente der Datei anderen Nutzern zur Verfügung und laden umgekehrt die schon von anderen Nutzern bereitgestellte Fragmente herunter. Die Nutzung der Uploadkapazitäten jedes Users ermöglicht hohe Downloadgeschwindigkeiten.

Jeder, der downloadet, lädt also auch automatisch Bruchstücke der Datei hoch. Aus rechtlicher Sicht gilt dies als Bereitstellung von urheberrechtlich geschütztem Material. Dieser Tatsache sind sich viele Nutzer jedoch nicht bewusst.

Das Hochladen von urheberrechtlich geschütztem Material wird stärker verfolgt als das Herunterladen und die dafür verhängten Strafen sind schwerwiegender, selbst wenn sich der Nutzer nicht bewusst war, dass das zum Herunterladen genutzte Programm auch automatisch Teile des urheberrechtlich geschützten Materials hochgeladen hat.

Es gibt Leute, die ein VPN verwenden, um beim Herunterladen, Hochladen oder Streamen anonym zu bleiben. Das ist sehr effektiv, da ein VPN Ihre IP-Adresse erfolgreich verbirgt. NordVPN ist zum Beispiel eine beliebte Wahl.

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Vorsicht: Auch hinter einer scheinbar normalen Streaming-Seite kann sich ein Angebot mit BitTorrent-Prinzip verbergen. An Nutzer der Seite „Popcorn Time“ wurden in diesem Jahr bereits Tausende Abmahnungen verschickt. Die meisten Nutzer waren sich nicht bewusst, dass es sich hierbei nicht um eine gewöhnliche Streamingseite handelt. Dennoch wurden sie für die Bereitstellung von urheberrechtlich geschütztem Material abgemahnt.

Wie kommen Anwaltskanzleien an die IP-Adressen der Nutzer?

Spezialisierte Firmen oder Anwaltskanzleien selbst nutzen Software, um Urheberrechtsverletzungen auf Internet-Tauschbörsen festzustellen. Dabei werden die IP-Adressen der Nutzer gespeichert und an den Internet-Provider weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft wird eingeschaltet, um den Internet-Provider zur Herausgabe personenbezogen Daten aufzufordern. Die IP-Adresse wird dann dem jeweiligen Kunden zugeordnet. Auch, wenn noch immer nur ein Bruchteil der Urheberrechtsverstöße geahndet wird, sind Abmahnungen dennoch kein Einzelfall; im Gegenteil, es existiert eine regelrechte Abmahnindustrie. Ständig werden IP-Adressen von illegalen Downloaden gesammelt und spezialisierte Anwaltskanzleien verdienen leichtes Geld mit massenhaften Abmahnungen.

Ausmaß der Strafen

Lady JusticeDie Schadensersatzforderungen für das Anbieten von einzelnen Filmen, Serien oder Musikalben, auch im Rahmen von Downloads mit Torrentprogrammen, liegen meist im drei- bis vierstelligen Bereich. Bei mehreren Verstößen addieren sich diese Forderungen leicht zu enormen Beträgen. Dazu kommen Anwalts- und Ermittlungskosten von ungefähr 200 Euro. Extremfälle sind bekannt, wie zum Beispiel ein Mann aus dem Ruhrgebiet, der für das Anschauen von nur 45 Sekunden eines Films 915€ zahlen sollte.

Außerdem wird der Betroffen aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wer einen Anwalt einschaltet, kann darauf hoffen, diese Kosten zu verringern oder seine Unschuld zu beweisen.

Wer haftet für illegale Downloads?

Eine Besonderheit in Deutschland ist die strenge Störerhaftung.

Wenn Mitbewohner oder Familienmitglieder dasselbe WLAN-Netzwerk benutzen, kann der Verantwortliche bei einer Abmahnung wegen illegaler Downloads nicht immer ausfindig gemacht werden. Ob der Anschlussinhaber haftet, hängt davon ab, ob er sich ausreichend vor illegalen Downloads in seinem Netzwerk geschützt hat.

Durch eine Aufklärung über die Unrechtmäßigkeit des Herunter- und Hochladens von urheberrechtlich geschütztem Material können sich Eltern absichern, um nicht für illegale Aktivitäten ihrer Kinder im Internet zu haften. Für Mitbewohner und Hausgäste gilt diese Regelung nicht, da es vom Besitzer des Internetanschlusses nicht erwartet werden kann, jeden volljährigen Nutzer des Netzwerks entsprechend über illegales Herunterladen aufzuklären.

Wenn der Schuldige nicht bekannt ist, muss der Anschlussinhaber in der Regel nicht für die Urheberrechtsverletzung haften. Als „Störer“ muss er aber dennoch in vielen Fällen für die Anwaltskosten aufkommen, da er die Uerheberrechtsverletzung möglich gemacht hat. Auch wenn Fremde ungesicherte WLAN-Netzwerke für illegale Downloads nutzen, kann der Anschlussinhaber hierfür zur Kasse gebeten werden. Das Sichern des Netzwerks mit einem Passwort gilt aber als ausreichender Schutz. Wird das gesicherte Netzwerk dennoch „geknackt“, trifft den Anschlussinhaber laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs keine Schuld für etwaige illegale Aktivitäten.

Cyber-Sicherheitsanalytiker
David ist ein Cyber-Sicherheitsanalytiker und einer der Gründer von VPNoverview.com. Er interessiert sich für das Phänomen der „digitalen Identität“, mit besonderem Augenmerk auf das Recht auf Privatsphäre und den Schutz persönlicher Daten.